Bestattungsvorsorge
Sterbegeldversicherung
2004 haben die gesetzlichen Krankenkassen das sogenannte Sterbegeld aus ihrem Leistungskatalog gestrichen. Es handelte sich hierbei um eine Geldleistung zur Verwendung für Bestattungskosten. Seit der Streichung ist eine eigenverantwortliche Absicherung umso wichtiger geworden. Verschiedene Versicherungsgesellschaften bieten daher eine Sterbegeldversicherung an, mit der Beerdigungskosten abgedeckt werden. Damit wird verhindert, dass die Hinterbliebenen zusätzlich belastet werden. Die Versicherung dient auch dazu, eine angemessene Bestattung sicherzustellen, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind. Abhängig von der Versicherungssumme wird im Sterbefall ein festgelegter Betrag an einen vorher bestimmten Angehörigen ausbezahlt.
SterbegeldrechnerTreuhandkonto
Alternativ zur Sterbegeldversicherung lassen sich die Kosten auch über eine Anlage auf einem neutralen Treuhandkonto absichern. Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Dieses Konto wird von einer Bank treuhänderisch für eine dritte Person (in diesem Fall den Bestatter) verwaltet. Im Sterbefall wird die Kontosumme gegen Vorlage einer Sterbeurkunde an den Bestatter ausbezahlt.
Sie möchten mehr zum Thema Vorsorge erfahren? Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten der Vorsorge, damit Sie schon zu Lebzeiten alles für den letzten Schritt vorbereiten können und Ihren Angehörigen damit schwierige Entscheidungen abnehmen.
Wir sind an Ihrer Seite
Sind Sie sich unsicher oder haben Fragen zur finanziellen Absicherung? Wir sind gerne für Sie da und stehen Ihnen zu allen Fragen rund um den Sterbefall und die Bestattungsvorsorge zur Seite. Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung und Kompetenz. Gerne helfen wir Ihnen mit praktischen Tipps, unserem großen Netzwerk und nützlichen Informationen weiter.
Sorgen Sie vor
Niemand mag es sich vorstellen, aber es kann die Situation eintreten, in der ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies kann durch eine Krankheit oder einen Unfall geschehen oder auch die Folge einer Altersdemenz sein.
Der Ehepartner oder die Kinder sind in diesen Fällen nicht automatisch befugt, Entscheidungen im Namen der betroffenen Person zu treffen – es müssen entsprechende Vollmachten vorliegen. Dies fängt bei der Verfügungsgewalt über das Bankkonto an und endet mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Vollmachten und Verfügungen zum Download
Vorsorgevollmacht Konto/Depot-Vollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine oder mehrere Personen, sich um bestimmte klar definierte Bereiche Ihres Lebens zu kümmern, wenn Sie nicht selbst dazu in der Lage sind. Den Bevollmächtigten werden umfassende Rechte eingeräumt. Sie sollten daher nur Personen einsetzen, die Ihr vollstes Vertrauen genießen.
Die schriftliche (jedoch nicht zwingend handschriftliche) Form ist erforderlich. Die eigenhändige Unterschrift sollte in bestimmten Zeitabständen (alle 2 bis 3 Jahre) erneuert werden, damit der zeitnahe Wille für Außenstehende erkennbar ist. Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von einem unabhängigen Zeugen bestätigt werden, der beurkundet, dass der Verfasser bei seiner Unterschrift voll geschäftsfähig war. Die bevollmächtigte Person sollte möglichst nicht als Zeuge eingesetzt werden!
Für Banken ist die Vorsorgevollmacht alleine oft nicht ausreichend. Hier sollten zur Sicherheit Vollmachten auf den bankeigenen Formularen erteilt werden.
Betreuungsverfügung
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbstständig Ihre Angelegenheiten zu regeln, und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird ein gerichtlich bestimmter Betreuer eingesetzt.
Falls sich im Familien- und Freundeskreis niemand finden sollte, der diese Aufgabe übernehmen könnte, wird ein so genannter Berufsbetreuer eingesetzt. Sie können jedoch im Vorfeld, wenn Ihnen eine Vorsorgevollmacht zu weit geht, eine sogenannte Betreuungsverfügung errichten. Dadurch erreichen Sie, dass kein Fremder, sondern eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson als Betreuer eingesetzt wird.
Die Betreuungsverfügung (=rechtliche Betreuung) soll dem Wohl der bzw. des Betreuten dienen. Das Amtsgericht setzt einen gesetzlichen Vertreter für begrenzte Aufgabenbereiche ein, der die zu betreuende Person im Rahmen bestimmter Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht für den medizinischen Bereich. Die jeweilige Person kann im Vorhinein ihre Entscheidungen für die medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung treffen.
Die Patientenverfügung MUSS in schriftlicher Form – versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Verfassers – vorliegen.
Die eigenhändige Unterschrift sollte im Abstand von 2 bis 3 Jahren aktualisiert werden, damit sich der Verfasser im stetigen Zeitabstand mit seinem Willen auseinandersetzt und dies dokumentiert. Gleichzeitig sollte die Patientenverfügung von mindestens einem Zeugen bestätigt werden. Es empfiehlt sich auch auf mehrere Zeugen zurückzugreifen, da sich möglicherweise einer der Zeugen nicht mehr im Lebensumfeld des Patienten aufhält.
Wir unterscheiden zwischen zwei Patientenverfügungen:
Pro Vita (für das Leben)
Dies bedeutet, dass alle maximalen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, d.h. lebenserhaltenden Therapien zu Gunsten des Patienten eingesetzt werden sollen.
Kontra Vita (gegen das Leben)
Dies bedeutet, dass der Patient bei ungünstiger Behandlungsprognose eine Behandlungseinschränkung bis zum Behandlungsabbruch wünscht, sich also gegen eine Lebensverlängerung bei schwerer Krankheit ausspricht.
Aufbewahrung der Patientenverfügung
Das Original könnte beim Verfasser oder einer Vertrauensperson hinterlegt werden. Eine Verwahrung bei einem Notar ist ebenfalls möglich. Eine Abschrift sollte darüber hinaus jeder Zeuge aufbewahren. Es ist jedoch davon abzuraten, die Patientenverfügung beim Testament aufzubewahren, da das Testament meist erst nach dem Tode geöffnet wird.
Der Patientenverfügung kann auch die Möglichkeit einer Organspende angeschlossen werden. Eine Patientenverfügung kann sowohl mit einer Vorsorgevollmacht als auch mit der Betreuungsverfügung kombiniert werden.
Ihre Möglichkeiten
Wer die gesetzliche Erbfolge ändern möchte, muss über seinen Nachlass eine Verfügung erlassen. Das Gesetz kennt zwei Formen der gewillkürten Erbfolge, nämlich das Testament und den Erbvertrag.
Das Testament
Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Verfügung des Erblassers über seinen Nachlass. Es gibt grundsätzlich ein Testament in ordentlicher Form und ein Testament in außerordentlicher Form.
Ordentliches Testament
- Privattestament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung mit Ort und Datum
- Öffentliches Testament vor einem Notar
Außerordentliches Testament; sog. Nottestamente
- Vor dem Bürgermeister
- In Todesgefahr
- Seetestament
- Ehegatten
Ehegattentestament; sog. Berliner Testament
- Beide Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein
Jeder Volljährige hat die Wahl zwischen einem privaten und einem öffentlichen Testament. Ein privates Testament kann nur persönlich in Schriftform errichtet werden, eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Es muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Unterschrift soll Vor- und Nachnamen sowie Ort und Datum enthalten. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift vor einem Notar erklären. Ist eine Fälschung oder Unterdrückung des Testaments zu befürchten, ist eine amtliche Verwahrung zu empfehlen.
Das öffentliche Testament wird durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift (offen oder verschlossen) an einen Notar errichtet, mit einer Erklärung, dass diese den letzten Willen enthalte. Der Notar veranlasst eine amtliche Verwahrung des Testaments sowie die Eintragung ins Bundesnachlassregister.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament wird errichtet, indem einer der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen eigenhändig aufschreibt und der zweite Ehepartner zusätzlich unterschreibt. Meistens hat diese Art des Testaments den Inhalt, dass sich beide Ehepartner als Alleinerben eintragen und der Nachlass beim Tode des Überlebenden an einen bestimmten Dritten (z.B. die gemeinsamen Kinder) fallen soll.
Im Testament können neben den Verwandten je nach dem Willen des Erblassers beliebige dritte, juristische Personen als Erben eingesetzt werden. Auch können Anordnungen und Auflagen mit dem Testament verbunden werden (z. B. Grundstück darf nicht verkauft werden). Dabei ist es nicht ratsam, seine Bestattung in einem Testament als Auflage zu formulieren, da die Testamentsvollstreckung oft lange nach einer Beerdigung stattfindet.
Ein Testament oder einzelne enthaltene Verfügungen können vom Erblasser jederzeit ohne Angabe eines Grundes durch ein neues Testament widerrufen werden. Auch kann der Widerruf durch Vernichtung eines Testamentes vollzogen werden. Bei Vorliegen mehrerer Testamente über den gesamten Nachlass oder Teile des Nachlasses gilt jeweils das laut Datum letzte Testament.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger, grundsätzlich unwiderruflicher Vertrag, dessen Inhalt auf gewisse erbrechtliche Anordnungen (z.B. auf die Höhe des Erbteils) beschränkt ist, und nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser geschlossen werden kann. Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner errichtet werden. Der Erblasser muss persönlich anwesend sein, der Vertragspartner, der selbst nicht Erblasser ist, kann sich durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen. Auch hier erfolgt die Eintragung ins Bundesnachlassregister.
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Gerne nehmen wir uns diesen an - denn in der schweren Zeit der Trauer ist nichts tröstlicher als jemand, der mit offenem Ohr zuhört, aus Expertensicht versteht und aufgrund seiner Erfahrung kompetent berät. Und das alles bieten wir. Darauf geben wir Ihnen unser Wort.
Häufig gestellte Fragen